Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
6. Haupstück
Inhalt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
039
Kurztext:
Verweisungen auf Rechtsvorschriften und Normen
Text:
(1) Die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ist in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019), BGBl. II Nr. 239/2019.

(2) Die in dieser Verordnung zitierten Normen, Richtlinien und Entwürfe von Rechtsvorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Verwendung:
1. „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“: OIB-Richtlinien „Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, April 2019
2. „OIB-Richtlinie 3“: Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“, April 2019
3. „OIB-Richtlinie 6“: Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, April 2019
4. „TRVB 118 H“: TRVB 118/16 (H) - Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz 118/16 (H) „Automatische Holzfeuerungsanlagen“, Dezember 2016
5. „Entwurf der VbF 2018“: Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2018 - VbF 2018), BMDW-33.300/007-I/7/2018 vom 14.5.2018.

(3) Die in dieser Verordnung zitierten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik können beim Österreichischen Institut für Bautechnik in 1010 Wien, Schenkenstraße 4, bezogen werden und sind auch über die Internetadresse https://www.oib.or.at/de abrufbar.

(4) Die in dieser Verordnung zitierte Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz 118/16 (H) „Automatische Holzfeuerungsanlagen“ kann beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband in 1220 Wien, Voitgasse 4, bezogen werden.

(5) Der in dieser Verordnung zitierte Entwurf einer Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2018 (VbF 2018) kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) über die Internetadresse https://www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.

(6) Die in Abs. 2 genannten Normen und technischen Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 - Oö. VlbG 2015 kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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