Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
6. Haupstück
Inhalt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
038
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlagen (Heizungsanlagen, Lagerbehälter, Lagerräume und Lagerstätten, Auffangwannen, Leitungen und dgl.) müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von längstens fünf Jahren entsprechen. Bis dahin gelten jedenfalls die Anforderungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2005, LGBl. Nr. 7/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2017.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht für die Anforderungen des
- § 7 Abs. 5 in Bezug auf die Mindestzuluftführung für raumluftabhängige Feuerungsanlagen,
- § 31 Abs. 11 in Bezug auf rechtmäßig bestehende Lagerbehälter und Leitungsanlagen sowie
- § 31 Abs. 15, soweit er sich auf Leitungen bezieht.
(3) Bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder Anlageteilen sind für die wesentlich geänderten Anlagen oder Anlagenteile die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Lagerbehälter und Leitungsanlagen sind im Rahmen von wesentlichen Änderungen nach Abs. 3 im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 11 nur dann anzupassen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen gemäß § 3 Z 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, bis zur Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 119/2020 abgestellt wird, entsprechen diese Gefahrenklassen sinngemäß den Gefahrenkategorien dieser Verordnung nach folgender Maßgabe:
1. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2;
2. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3;
3. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht für die Anforderungen des
- § 7 Abs. 5 in Bezug auf die Mindestzuluftführung für raumluftabhängige Feuerungsanlagen,
- § 31 Abs. 11 in Bezug auf rechtmäßig bestehende Lagerbehälter und Leitungsanlagen sowie
- § 31 Abs. 15, soweit er sich auf Leitungen bezieht.
(3) Bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder Anlageteilen sind für die wesentlich geänderten Anlagen oder Anlagenteile die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Lagerbehälter und Leitungsanlagen sind im Rahmen von wesentlichen Änderungen nach Abs. 3 im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 11 nur dann anzupassen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen gemäß § 3 Z 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, bis zur Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 119/2020 abgestellt wird, entsprechen diese Gefahrenklassen sinngemäß den Gefahrenkategorien dieser Verordnung nach folgender Maßgabe:
1. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2;
2. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3;
3. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.
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