Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
037
Kurztext:
Abnahmeprüfung einschließlich Dichtheitsprüfung
Text:
(1) Lagerbehälter, Auffangwannen, Leitungen und Armaturen sind vor oder im Zuge der Abnahme gemäß § 43 iVm. § 22 Abs. 1 bis 5 Oö. LuftREnTG auf ihre Dichtheit zu überprüfen.

(2) Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen müssen den folgenden Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern. Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern leer sein müssen.
1. Die Dichtheit und der Korrosionsschutz oberirdischer Lagerbehälter ist augenscheinlich zu überprüfen. Vor Ort zusammengebaute oberirdische Lagerbehälter sind zusätzlich zumindest mit dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten mit dieser Flüssigkeit oder mit Wasser zu überprüfen (Füllstandsprobe).
2. Unterirdisch und teilweise oberirdisch verlegte Lagerbehälter sind einschließlich ihrer Armaturen nach ihrem Absenken in die Behältergrube einer Dichtheitsprüfung (Gasdruckprüfung oder Wasserdruckprüfung) zu unterziehen. Der Prüfdruck muss den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen. Nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Messtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern. Die Dichtheitsprüfung ist als Wasserdruckprüfung oder als Gasdruckprüfung durchzuführen. Bei der Wasserdruckprüfung muss der Lagerbehälter zur Gänze gefüllt sein. Die Gasdruckprüfung darf nur am eingebetteten und leeren oder höchstens bis zu 80 % seines Volumens gefüllten Lagerbehälter vorgenommen werden.
3. Leitungen und Armaturen sind mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 5 bar, auf ihre Dichtheit zu prüfen.
4. Bei Leitungen und Armaturen, die zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist auch eine Prüfung mit Heizöl extra leicht zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Leitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit dieser Leitungen kann durch eine äußere Besichtigung geprüft werden. Während der Besichtigung müssen diese Leitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.

(3) Die Dichtheit von Auffangwannen ist vor der ersten Inbetriebnahme mittels Füllstandsprobe (Abs. 2 Z 1) mit Wasser zu überprüfen.

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