Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
029
Kurztext:
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
Text:
*und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in sonstigen Räumen
(1) In einzelnen Räumen dürfen bis zu 100 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4, in Wohnungen und in sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen insgesamt höchstens 500 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden. In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 dürfen außerhalb von Lagerräumen maximal 1.000 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden.
(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in Gebäuden in einer Menge von 500 bis 5.000 Litern gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Lagerung darf nur im Kellergeschoß, im Erdgeschoß oder in Räumen unmittelbar über dem Erdgeschoß erfolgen.
2. Die Räume dürfen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
3. Die Räume dürfen keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten.
4. Die Umfassungsbauteile, insbesondere Decken, Wände und Böden, müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 und die Türen zumindest in der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C ausgeführt sein.
5. In den Räumen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die gelagerten flüssigen Brennstoffe und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 ausgehen können.
Insgesamt dürfen je Gebäude - bei Unterteilung des Gebäudes in Brandabschnitte je Brandabschnitt - außerhalb von Lagerräumen, Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) nur bis zu 5.000 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden.
(3) In Heizräumen dürfen flüssige Brennstoffe bis zu einer Menge von 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es dürfen nur flüssige Brennstoffe gelagert werden, die die im Heizraum befindlichen Feuerstätten versorgen.
2. Es dürfen keine Feuerstätten aufgestellt sein, die mit anderen Brennstoffen betrieben werden.
3. Es sind geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) vorzusehen, die eine gefahrbringende Erwärmung des Lagerbehälters verhindern.
4. Die Verbindung zwischen Feuerungsanlage und Lagerbehältern muss mit Einstrangsystem erfolgen.
5. Die Lagerbehälter müssen doppelwandig mit Leckanzeige und mit einem Außenbehälter aus Stahlblech oder brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertiger Außenummantelung ausgeführt sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
6. Der Raum muss eine Lüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 400 cm² aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein.
(1) In einzelnen Räumen dürfen bis zu 100 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4, in Wohnungen und in sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen insgesamt höchstens 500 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden. In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 dürfen außerhalb von Lagerräumen maximal 1.000 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden.
(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in Gebäuden in einer Menge von 500 bis 5.000 Litern gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Lagerung darf nur im Kellergeschoß, im Erdgeschoß oder in Räumen unmittelbar über dem Erdgeschoß erfolgen.
2. Die Räume dürfen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
3. Die Räume dürfen keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten.
4. Die Umfassungsbauteile, insbesondere Decken, Wände und Böden, müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 und die Türen zumindest in der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C ausgeführt sein.
5. In den Räumen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die gelagerten flüssigen Brennstoffe und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 ausgehen können.
Insgesamt dürfen je Gebäude - bei Unterteilung des Gebäudes in Brandabschnitte je Brandabschnitt - außerhalb von Lagerräumen, Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) nur bis zu 5.000 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden.
(3) In Heizräumen dürfen flüssige Brennstoffe bis zu einer Menge von 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es dürfen nur flüssige Brennstoffe gelagert werden, die die im Heizraum befindlichen Feuerstätten versorgen.
2. Es dürfen keine Feuerstätten aufgestellt sein, die mit anderen Brennstoffen betrieben werden.
3. Es sind geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) vorzusehen, die eine gefahrbringende Erwärmung des Lagerbehälters verhindern.
4. Die Verbindung zwischen Feuerungsanlage und Lagerbehältern muss mit Einstrangsystem erfolgen.
5. Die Lagerbehälter müssen doppelwandig mit Leckanzeige und mit einem Außenbehälter aus Stahlblech oder brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertiger Außenummantelung ausgeführt sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
6. Der Raum muss eine Lüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 400 cm² aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein.
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