Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
Paragraf:
028
Kurztext:
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstige*
Text:
*und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in Lagerräumen
(1) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Menge von mehr als 5.000 Litern darf grundsätzlich nur in Lagerräumen gemäß § 24 erfolgen. Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 130.000 Liter. Mehr als 20.000 Liter flüssige Brennstoffe oder sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 dürfen nur in einem Lagerraum gelagert werden, der an einer Gebäudeaußenwand situiert ist.
(2) Innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat die Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 von mehr als 500 Litern in einem Lagerraum gemäß § 24 zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 bis zu einer Lagermenge von maximal 1.000 Litern kein Lagerraum erforderlich.
(3) Lagerräume für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahren-kategorie 4 müssen Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 400 cm² netto aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass im Brandfall die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist und Verkehrs- und Fluchtwege durch Verqualmung oder Flammen nicht unbenutzbar werden.
(1) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Menge von mehr als 5.000 Litern darf grundsätzlich nur in Lagerräumen gemäß § 24 erfolgen. Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 130.000 Liter. Mehr als 20.000 Liter flüssige Brennstoffe oder sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 dürfen nur in einem Lagerraum gelagert werden, der an einer Gebäudeaußenwand situiert ist.
(2) Innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat die Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 von mehr als 500 Litern in einem Lagerraum gemäß § 24 zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 bis zu einer Lagermenge von maximal 1.000 Litern kein Lagerraum erforderlich.
(3) Lagerräume für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahren-kategorie 4 müssen Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 400 cm² netto aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass im Brandfall die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist und Verkehrs- und Fluchtwege durch Verqualmung oder Flammen nicht unbenutzbar werden.
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