Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
5. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
024
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen an Lagerräume
Text:
(1) Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall müssen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege benutzbar bleiben.
(2) Wände und Decken von Lagerräumen für feste und flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 bekleidet sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen, so ist durch geeignete Maßnahmen (zB Manschetten, Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwiderstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht. In Lagerräumen verlegte Lüftungsleitungen sind aus Baustoffen mit einem Brandverhalten A2 in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 auszuführen und beim Austritt ins Freie durch engmaschige Gitter mit einem Brandverhalten A2 oder ähnliche Einrichtungen zu sichern.
(3) Lagerräume dürfen keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfänge, keine Gaszähler, keine Gasleitungen, keine elektrischen Anlagen, soweit diese nicht der Raumbeleuchtung oder dem Betrieb der Feuerungsanlage dienen und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. In diesen Räumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.
(4) Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Lagerräumen ist auf
1. den Zweck des Raums,
2. das Verbot des Zutritts für Unbefugte,
3. das Rauchverbot und
4. das Verbot des Hantierens mit Feuer und offenem Licht
gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Wände und Decken von Lagerräumen für feste und flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 bekleidet sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen, so ist durch geeignete Maßnahmen (zB Manschetten, Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwiderstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht. In Lagerräumen verlegte Lüftungsleitungen sind aus Baustoffen mit einem Brandverhalten A2 in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 auszuführen und beim Austritt ins Freie durch engmaschige Gitter mit einem Brandverhalten A2 oder ähnliche Einrichtungen zu sichern.
(3) Lagerräume dürfen keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfänge, keine Gaszähler, keine Gasleitungen, keine elektrischen Anlagen, soweit diese nicht der Raumbeleuchtung oder dem Betrieb der Feuerungsanlage dienen und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. In diesen Räumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.
(4) Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Lagerräumen ist auf
1. den Zweck des Raums,
2. das Verbot des Zutritts für Unbefugte,
3. das Rauchverbot und
4. das Verbot des Hantierens mit Feuer und offenem Licht
gut sichtbar hinzuweisen.
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