Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
5. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
023
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung
Text:
(1) Feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Umweltgefährdungen ausgehen. Während des Einlagerungsvorgangs von flüssigen Brennstoffen, sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sowie Holz- und Rindenpellets ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.
(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. auf Fluchtwegen, in Notausgängen, in Stiegenhäusern und dgl.,
2. in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
3. in Räumen mit Sicherheitsfunktionen (wie Brandmeldezentralen und dgl.),
4. in Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
5. in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder mit Anlagen, die eine Brandweiterleitung begünstigen,
6. in nicht ausgebauten Dachräumen.
(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. auf Fluchtwegen, in Notausgängen, in Stiegenhäusern und dgl.,
2. in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
3. in Räumen mit Sicherheitsfunktionen (wie Brandmeldezentralen und dgl.),
4. in Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
5. in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder mit Anlagen, die eine Brandweiterleitung begünstigen,
6. in nicht ausgebauten Dachräumen.
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