Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
4. Hauptstück
Inhalt:
Erstmalige Inbetriebnahme und Abnahme von Heizungsanlagen sowie wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Paragraf:
020
Kurztext:
Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung*
Text:
*betreffend Heizungsanlagen
(1) Die Abnahmeprüfung gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist in sicherheitstechnischer und in umwelttechnischer Hinsicht nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 400 kW, in denen ausschließlich Regelbrennstoffe eingesetzt werden und für die ein Prüfbericht gemäß § 13 Oö. LuftREnTG vorliegt, in Form einer einfachen Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 und 2 durchzuführen.
(3) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist bei Feuerungsanlagen, welche nicht unter Abs. 2 fallen, in Form einer umfassenden Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 3 und 4 durchzuführen.
(4) Von der Verpflichtung einer Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht sind Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter ausgenommen.
(5) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Prüfung der Dichtheit nach den Bestimmungen des § 37, sofern die Feuerungsanlage mit flüssigen Brennstoffen betrieben wird.
(6) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in einem Abnahmebefund unter Verwendung des Formblatts der Anlage 1 bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe und des Formblatts der Anlage 2 bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe festzuhalten.
(7) Der Abnahmebefund kann auch in automationsunterstützter Weise erstellt werden. In diesem Fall hat er alle Elemente des Formblatts der Anlage 1 bzw. 2 zu enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Heizungsanlage eine Ausfertigung hiervon erhält.
(8) Spätestens im Zuge der Abnahme gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist die über die Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person mit der Handhabung und Bedienung der Heizungsanlage vertraut zu machen.
(1) Die Abnahmeprüfung gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist in sicherheitstechnischer und in umwelttechnischer Hinsicht nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 400 kW, in denen ausschließlich Regelbrennstoffe eingesetzt werden und für die ein Prüfbericht gemäß § 13 Oö. LuftREnTG vorliegt, in Form einer einfachen Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 und 2 durchzuführen.
(3) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist bei Feuerungsanlagen, welche nicht unter Abs. 2 fallen, in Form einer umfassenden Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 3 und 4 durchzuführen.
(4) Von der Verpflichtung einer Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht sind Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter ausgenommen.
(5) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Prüfung der Dichtheit nach den Bestimmungen des § 37, sofern die Feuerungsanlage mit flüssigen Brennstoffen betrieben wird.
(6) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in einem Abnahmebefund unter Verwendung des Formblatts der Anlage 1 bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe und des Formblatts der Anlage 2 bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe festzuhalten.
(7) Der Abnahmebefund kann auch in automationsunterstützter Weise erstellt werden. In diesem Fall hat er alle Elemente des Formblatts der Anlage 1 bzw. 2 zu enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Heizungsanlage eine Ausfertigung hiervon erhält.
(8) Spätestens im Zuge der Abnahme gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist die über die Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person mit der Handhabung und Bedienung der Heizungsanlage vertraut zu machen.
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