Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
015
Kurztext:
Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen*
Text:
*für flüssige Brennstoffe

(1) Nicht CE-gekennzeichnete Ölzerstäubungsbrenner dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch die Prüfung von akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder von Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechnikern nachgewiesen wurde. Die Eignung ist gegeben, wenn die harmonisierten europäischen Normen eingehalten sind.

(2) Die Zufuhr von flüssigen Brennstoffen vom Lagerbehälter zum Ölbrenner muss vor dem Ölfilter absperrbar sein.

(3) Kommt es bei Ölverdampfungsbrennern mit Verbrennungsluftgebläse zu einem Stromausfall, muss die Zufuhr von flüssigen Brennstoffen selbsttätig völlig unterbrochen werden.

(4) Bei Ölverdampfungsbrennern ohne automatische Zündung muss ein Hinweis angebracht sein, dass eine Wiederinbetriebnahme erst nach Erkalten des Ölbrenners erfolgen darf.

(5) Eine Sicherheitseinrichtung muss gewährleisten, dass der Durchfluss von flüssigen Brennstoffen beim Überschreiten des festgelegten Brennstoffstands im Ölverdampfungsbrenner unterbunden wird; sie darf den Durchfluss von flüssigen Brennstoffen nur nach Entriegelung von Hand aus wieder freigeben, sobald der normale Betriebszustand wieder hergestellt ist.

(6) Ist eine Zündautomatik vorhanden, so muss bei einer Unterbrechung der Zufuhr von flüssigen Brennstoffen die Wiederinbetriebnahme so erfolgen, dass keine Verpuffung eintreten kann. Verbrennungsluftbegrenzer müssen selbsttätig arbeiten. Bei Brennern mit elektrischer Hochspannungszündung sind auf deren Gehäuse das Hochspannungszeichen und allenfalls eine Aufschrift, die auf die Gefahr durch die Hochspannungszündung hinweist, anzubringen.

(7) Absperr- und Drosseleinrichtungen müssen von Hand zu öffnen sein, wobei die Stellung erkennbar sein muss. Absperr- oder Drosseleinrichtungen sind in Abzugsanlagen für Verbrennungsgase von Feuerstätten mit Ölverdampfungsbrennern nicht zulässig.

(8) Ölbrenner, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können, müssen so verriegelt sein, dass sie in ausgeschwenkter oder ausgefahrener Stellung nicht gezündet und nicht betrieben werden können. Dies kann entfallen, wenn beim Ausschwenken des Brenners das Brennerkabel zwangsläufig von der Stromversorgung getrennt werden muss. Absperr- und Drosseleinrichtungen sowie Saugzugventilatoren müssen immer ordnungsgemäß betrieben werden können.

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