Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
010
Kurztext:
Messöffnungen
Text:
(1) Wenn eine Feuerungsanlage keine von der Herstellerin bzw. vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer oder Nebenlufteinrichtung in einem Abstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw. einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außer-ordentlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 Oö. LuftREnTG) herzustellen.
(2) Wenn eine Feuerungsanlage keine von der Herstellerin bzw. vom Hersteller vorgesehene Mess-öffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung gemäß § 22 Abs. 3 und 4 eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Abgasrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach der Messöffnung dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstigen die Strömung beeinflussenden Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.
(2) Wenn eine Feuerungsanlage keine von der Herstellerin bzw. vom Hersteller vorgesehene Mess-öffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung gemäß § 22 Abs. 3 und 4 eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Abgasrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach der Messöffnung dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstigen die Strömung beeinflussenden Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.
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