Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
009
Kurztext:
Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
Text:
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur von verlässlichen, mit der Handhabung und Bedienung der Anlage vertrauten Personen bedient werden. Feuerungsanlagen sind entsprechend der Betriebsanleitung wiederkehrend von der verfügungsberechtigten Person auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen.
(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervor-merkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sowie der Abnahmebefund gemäß § 22 Oö. LuftREnTG sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsicht-nahme aufzubewahren. Bei Raumheizgeräten kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.
(3) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) vorzusorgen.
(4) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.
(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervor-merkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sowie der Abnahmebefund gemäß § 22 Oö. LuftREnTG sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsicht-nahme aufzubewahren. Bei Raumheizgeräten kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.
(3) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) vorzusorgen.
(4) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.
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