Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt:
1. Haupstück
Inhalt:
Allgemeinde Bestimmungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
(1) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:
1. Automatische Beschickung: Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder einer Lagerstätte zu einer Feuerstätte durch bedarfsgesteuerte technische Einrichtungen;
2. Heizraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstech-nischen Anforderungen entsprechen muss;
3. Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (§ 3 Z 4 Oö. LuftREnTG) - unabhängig davon, ob er unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden ist;
4. Lagerraum: Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss;
5. Oberirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt ist; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter);
6. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
7. Ortsfester Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden;
8. Ortsveränderlicher Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden;
9. Sonstige brennbare Flüssigkeiten: Brennbare Flüssigkeiten im Sinn des § 3 Z 4 Oö. LuftREnTG, die keine flüssigen Brennstoffe im Sinn des § 3 Z 15 Oö. LuftREnTG sind;
10. Unterirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt ist.
(2) Darüber hinaus gelten die für diese Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen (§ 39 Abs. 2 Z 1).
1. Automatische Beschickung: Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder einer Lagerstätte zu einer Feuerstätte durch bedarfsgesteuerte technische Einrichtungen;
2. Heizraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstech-nischen Anforderungen entsprechen muss;
3. Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (§ 3 Z 4 Oö. LuftREnTG) - unabhängig davon, ob er unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden ist;
4. Lagerraum: Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss;
5. Oberirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt ist; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter);
6. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
7. Ortsfester Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden;
8. Ortsveränderlicher Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden;
9. Sonstige brennbare Flüssigkeiten: Brennbare Flüssigkeiten im Sinn des § 3 Z 4 Oö. LuftREnTG, die keine flüssigen Brennstoffe im Sinn des § 3 Z 15 Oö. LuftREnTG sind;
10. Unterirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt ist.
(2) Darüber hinaus gelten die für diese Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen (§ 39 Abs. 2 Z 1).
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