Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
6a. Hauptstück
Inhalt:
Anforderungen an den Schutz vor Strahlenimmissionen
Paragraf:
21f
Kurztext:
Wasser für den menschlichen Gebrauch
Text:
(1) Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Bestimmung folgende Bedeutung:
1. „Gefährdung“ bezeichnet ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
2. „Gefährdungsereignis“ ist ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
3. „Hausinstallation“ sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
4. „Lebensmittelunternehmen“ ist ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
5. „Risiko“ ist eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
6. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ist
a) alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird.
7. „Wasserversorger“ ist eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

(2) Ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn dieses
1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert,
4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen, und
5. aus zugelassenen Materialien und Werkstoffen besteht.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen, vorzunehmen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

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