Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
015
Kurztext:
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
Text:
(1) Im Fall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die
Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für
die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher
Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die
Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die
Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die
Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und
sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden
Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder
Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für die Bebauung vorgesehen,
trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur
Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über
die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt
die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite
der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder auch sonst für eine
Bebauung nicht vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche
die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.
(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu
leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht
auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers
liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die
Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches
Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als
gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte
Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere
Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung
abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der
Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.
(3) Haben die Eigentümer der beiderseits der Verkehrsfläche
liegenden, für eine Bebauung vorgesehenen Grundflächen nicht im
gleichen Umfang Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten, hat
der Eigentümer der kleineren Abtretungsfläche der Gemeinde die
von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in
dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1
zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen
wären.
(4) Werden im Fall des Abs 1 dritter Satz die an der anderen
Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem
späteren Zeitpunkt auf Grund einer Änderung im
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für
eine Bebauung vorgesehen, hat der Eigentümer der Grundfläche der
Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu
ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung
gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung
abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten,
die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach
dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich
letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.
(5) Die Gemeinde hat die grundbücherliche Durchführung der
Grundabtretung binnen Jahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft
der Bauplatzerklärung zu veranlassen. Die Kosten dafür sind von
der Gemeinde zu tragen.
(6) Mit dem Eigentumsübergang an die Gemeinde erlöschen die auf
den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen
Rechte.
Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für
die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher
Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die
Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die
Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die
Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und
sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden
Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder
Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für die Bebauung vorgesehen,
trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur
Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über
die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt
die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite
der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder auch sonst für eine
Bebauung nicht vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche
die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.
(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu
leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht
auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers
liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die
Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches
Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als
gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte
Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere
Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung
abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der
Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.
(3) Haben die Eigentümer der beiderseits der Verkehrsfläche
liegenden, für eine Bebauung vorgesehenen Grundflächen nicht im
gleichen Umfang Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten, hat
der Eigentümer der kleineren Abtretungsfläche der Gemeinde die
von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in
dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1
zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen
wären.
(4) Werden im Fall des Abs 1 dritter Satz die an der anderen
Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem
späteren Zeitpunkt auf Grund einer Änderung im
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für
eine Bebauung vorgesehen, hat der Eigentümer der Grundfläche der
Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu
ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung
gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung
abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten,
die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach
dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich
letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.
(5) Die Gemeinde hat die grundbücherliche Durchführung der
Grundabtretung binnen Jahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft
der Bauplatzerklärung zu veranlassen. Die Kosten dafür sind von
der Gemeinde zu tragen.
(6) Mit dem Eigentumsübergang an die Gemeinde erlöschen die auf
den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen
Rechte.
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