Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Abschnitt:
Paragraphe
Inhalt:
Paragraphe
Paragraf:
01
Kurztext:
Flüchtlingsunterkünfte
Text:
(1) Flüchtlingsunterkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind Unterkünfte in einer Betreuungseinrichtung des Landes Salzburg oder einer vom Land Salzburg beauftragten Einrichtung gemäß § 4 Z 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
(2) Der vorwiegende Verwendungszweck von Flüchtlingsunterkünften ist die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
(2) Der vorwiegende Verwendungszweck von Flüchtlingsunterkünften ist die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
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