Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
Paragraf:
21
Kurztext:
Sanierung
Text:
(1) Werden die Grenzwerte gemäß Abschnitt 3 nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Grenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
(2) Für Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, verlängert sich die in Abs. 1 festgesetzte Frist, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann

1.
Ziffer 1
auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
2.
Ziffer 2
auf höchstens fünf Jahre, wenn
a)
Litera a
die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden und
b)
Litera b
für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
(3) Für Anlagen und Bauteile von Anlagen, die vor Inkrafttreten der gegenständliche Verordnung bereits rechtmäßig errichtet oder eingebaut wurden (Altanlagen) verlängert sich die in Abs. 1 genannte Frist

1.
Ziffer 1
auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte für CO um mehr als 400 % oder die Abgasverluste um mehr als 100 % überschritten werden;

2.
Ziffer 2
auf höchstens fünf Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte für CO um mehr als 100 % und nicht mehr als 400 % oder die Abgasverluste um mehr als 20 % und nicht mehr als 100 % überschritten werden;

3.
Ziffer 3
auf höchstens acht Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte für CO um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.

(4) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(5) Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan unverzüglich den Prüfbericht dem zuständigen Bürgermeister zur weiteren Veranlassung nach § 26 K-HeizG zu übermitteln.
(6) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.
(7) Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan, welches die Überprüfung durchgeführt und den Prüfbericht ausgestellt hat, unverzüglich folgende Daten an die Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln:

1.
Ziffer 1
Prüfnummer des messberechtigten Betriebes

2.
Ziffer 2
Postleitzahl des Anlagenstandortes

3.
Ziffer 3
Nennwärmeleistung der Anlage

4.
Ziffer 4
Verwendeter Brennstoff

5.
Ziffer 5
Sanierungsfrist laut Prüfbericht

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