Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
Paragraf:
19
Kurztext:
Regelmäßige Inspektion*
Text:
*(Energieeffizienz-Überprüfung)
(1) Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW hat eine regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe) stattzufinden.
(2) Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(3) Die regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
1.
Ziffer 1
alle 6 Jahre: bei Heizkessel bis zu einer Nennleistung von 100 kW
2.
Ziffer 2
alle 4 Jahre: bei Gasheizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW
3.
Ziffer 3
alle 2 Jahre: bei Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW
(4) Die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Für jede nach Abs. 1 bis 3 geprüfte Anlage ist ein schriftlicher Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen. Weiters hat der Inspektionsbericht den Wirkungsgrad des Kessels, die Angabe der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des beheizten Gebäudes und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
(1) Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW hat eine regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe) stattzufinden.
(2) Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(3) Die regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
1.
Ziffer 1
alle 6 Jahre: bei Heizkessel bis zu einer Nennleistung von 100 kW
2.
Ziffer 2
alle 4 Jahre: bei Gasheizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW
3.
Ziffer 3
alle 2 Jahre: bei Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW
(4) Die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Für jede nach Abs. 1 bis 3 geprüfte Anlage ist ein schriftlicher Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen. Weiters hat der Inspektionsbericht den Wirkungsgrad des Kessels, die Angabe der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des beheizten Gebäudes und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
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