Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
Paragraf:
16
Kurztext:
Umfassende Überprüfung
Text:
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

1.
Ziffer 1
spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:

Strichaufzählung
Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

Strichaufzählung
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und

Strichaufzählung
Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und Gasturbinen);

2.
Ziffer 2
alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW

3.
Ziffer 3
jährlich: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 15 nicht erforderlich.
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sind die Vorgaben in § 11a Abs. 1 und 2 zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

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