Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Brenn- und Kraftstoffe
Paragraf:
12
Kurztext:
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Text:
erfüllen:
Kraftstoff | ||
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe | Erdgas | ÖVGW Richtlinie G 31 |
Flüssiggas | Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische ÖNORM C 1301 | |
Flüssige Brenn- und Kraftstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei* | ÖNORM C 1109 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | ONR 31115; 2009 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % | |
Heizöl leicht (HL)** | ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M | |
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung. | ||
Heizöl mittel** | ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M | |
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Heizöl schwer** | ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M | |
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Dieselkraftstoff | ÖNORM EN 590 | |
Biogene Kraftstoffe | Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt. ÖNORM EN 14214 | |
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Standardisierte biogene Brennstoffe (Holzbrennstoffe) | Stückholz | Naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt |
Holzhackgut | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2 | |
Holz- und Rindenpellets | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1 | |
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. | |
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe | Stroh, Ölsaaten, Reste von Holzwerkstoffen udgl, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. |
Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
** Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des
Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe“
(2) Für Feuerungsanlagen und Feuerstätten dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden.
Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. Das Verbrennen von Stoffen,
die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, insbesondere von Abfällen jeglicher Art, ist verboten.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten, die die Brenn- und
Kraftstoffe von Dritten erworben haben, geeignete Belege (zB. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus
denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zum vollständigen Verbrauch aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind
diese auf Verlangen der Behörde und dem Rauchfangkehrer zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für
Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren
Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen
Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
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