Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
09
Kurztext:
Feuerungsanlagen mit einer*
Text:
*Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte
und Abgasverluste nicht überschreiten:
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung
folgende Grenzwerte:
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch
rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann
auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegenDie Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: |
---|
Parameter | ||||
biogen fest | fossil fest | biogen fest | fossil fest | |
Abgasverlust (%) | ||||
CO (mg/m³) |
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe: |
---|
Parameter | |
Abgasverlust (%) | |
Rußzahl* | |
CO (mg/m³) |
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: |
---|
Parameter | kW Nennwärmeleistung | |
Abgasverlust (%) | ||
CO (mg/m³) |
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung
folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe: |
---|
Parameter: | |
Abgasverlust (%) | |
Rußzahl | |
CO (mg/m³) | |
NOx (mg/m³) | |
SO2 (mg/m³) |
rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
2. Flüssige biogene Brennstoffe: |
---|
Parameter: | |
Abgasverlust (%) | |
Rußzahl | |
CO (mg/m³) | |
NOx (mg/m³) | |
SO2 (mg/m³) |
auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen
3. Gasförmige biogene Brennstoffe: |
---|
Parameter: | |
Abgasverlust (%) | |
CO (mg/m³) | |
NOx (mg/m³) | |
SO2 (mg/m³) |