Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Heizgeräten
Paragraf:
05
Kurztext:
EG-Konformitätserklärung im Sinne der*
Text:
* RL 2009/125/EG
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Ziffer 1
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.
Ziffer 2
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.
Ziffer 3
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.
Ziffer 4
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.
Ziffer 5
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6.
Ziffer 6
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Ziffer 1
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.
Ziffer 2
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.
Ziffer 3
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.
Ziffer 4
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.
Ziffer 5
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6.
Ziffer 6
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
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