Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Heizgeräten
Paragraf:
02
Kurztext:
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Text:
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizgeräte für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
fossile Brennstoffe
Einzelraum- heizgeräte*
Raum- heizgeräte*
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
unter 50 kW Nennwärmeleistung*
ab 50 kW Nennwärmeleistung*
CO
1100
500
1100
1100
500
NOx
150
100
150
100
100
OGC
80
30
50
80
30
Staub
35
30
35
35
35
* die angeführten Werte gelten für Einzelraumheizgeräte bis 31.12.2021; für Raumheizgeräte bis 31.12.2019
2. Heizgeräte für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)**
Holzpellets Einzelraumheizgeräte
Holzpellets Raumheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffe
CO
500*
250*
250*
NOx
100
100
100
OGC
30
20
30
Staub
25
20
30
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden. ** die angeführten Werte gelten für Einzelraumheizgeräte bis 31.12.2021; für Raumheizgeräte bis 31.12.2019