Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt:
9. Abschnitt
Inhalt:
Vertragsraumordnung
Paragraf:
54
Kurztext:
Besondere Vertragsinhalte
Text:
(1) In Vereinbarungen mit Grundeigentümern über die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen zur Vorsorge für die Deckung des örtlichen Bedarfs an Baugrundstücken zu angemessenen Preisen und zur Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für die Errichtung von nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 2017 förderbaren Wohngebäuden darf vorgesehen werden, dass sich der Grundeigentümer zur Veräußerung an die Gemeinde oder an einen sonstigen Dritten zu einem angemessenen Preis verpflichtet.
(2) In Vereinbarungen mit Grundeigentümern zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung von Baugrundstücken darf vorgesehen werden, dass sich der Grundeigentümer im Falle einer tatsächlichen Umwidmung in Bauland anstelle einer widmungsgemäßen Verbauung dazu verpflichtet, Teile der Grundflächen für Zwecke des § 53 Abs. 2 Z 1 oder 2 an die Gemeinde oder an einen Dritten zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
(3) Vereinbarungen mit Grundeigentümern über deren Beteiligung an den der Gemeinde nachweislich entstehenden Planungskosten im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 5 dürfen nur abgeschlossen werden, wenn
1.
die Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes hinsichtlich der betroffenen Grundflächen aufgrund von Anregungen der jeweiligen Grundeigentümer erfolgen, welche diese der Gemeinde schriftlich übermittelt haben,

2.
die Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes nicht bereits aus den in § 34 Abs. 4 oder § 50 Abs. 2 und 3 genannten Gründen erforderlich ist und

3.
die durch die Planänderung tatsächlich anfallenden Kosten nicht bereits durch etwaige Abgaben oder Gebühren gedeckt sind.
Die Gemeinde darf in derartigen Vereinbarungen die Tragung der einzelnen Grundeigentümern konkret zurechenbaren Kosten, die der Gemeinde durch die Ausarbeitung der Pläne erwachsen sind, vorsehen.
(4) In Vereinbarungen mit Grundeigentümern darf vorgesehen werden, dass anstelle der in der Vereinbarung festgelegten Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten auf Ersuchen des Vertragspartners der Gemeinde, die Leistungspflicht auch durch andere geeignete Sicherungsmittel, die über denselben Geldwert, wie die in der Vereinbarung festgelegten Sicherungsmittel verfügen, erfolgen darf (alternative Sicherungsmittel). Auf Ersuchen des Vertragspartners dürfen mit Zustimmung der Gemeinde auch für bereits abgeschlossene Vereinbarungen alternative Sicherungsmittel vereinbart werden. Bei der Auswahl und bei der inhaltlichen Gestaltung alternativer Sicherungsmittel gilt § 53 Abs. 3 bis 12 sinngemäß.

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