Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Änderungen im Flächenwidmungsplan
Paragraf:
34
Kurztext:
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Text:
(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden.
(2) Die Widmung von als Bauland und von gemäß § 27 Abs. 2 gesondert im Grünland festgelegten Grundflächen darf innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Festlegung im Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern oder durch die Änderung Interessen der Grundeigentümer sowie sonstiger betroffener Dritter nicht verletzt werden. Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung von als Bauland festgelegten Grundflächen wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in diese Frist nicht einzurechnen.
(3) Die Widmung von als Bauland festgelegten Grundflächen darf nach Ablauf der Fristen gemäß
§ 15 Abs. 7 und § 35 geändert werden.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn dies

1.
durch die Erstellung oder Änderung eines überörtlichen Entwicklungsprogrammes erforderlich wird,

2.
durch die Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes erforderlich wird oder sich die für die örtliche Raumplanung sonst maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder

3.
zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes geboten ist.

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