Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt:
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
Inhalt:
Örtliches Entwicklungskonzept
Paragraf:
10
Kurztext:
Festlegung von Siedlungsschwerpunkten
Text:
(1) Bei einer Festlegung von Siedlungsschwerpunkten ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass diese:
1.
eine dichte, zusammenhängende Bebauung und eine typische innerörtliche Nutzungsvielfalt aufweisen;
2.
mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen (zentralörtlichen Einrichtungen) ausgestattet sind;
3.
Schwerpunkte der Bevölkerungsentwicklung darstellen;
4.
innerhalb des Gemeindegebietes gut erreichbar sind;
5.
innerörtliche Verdichtungspotentiale und Baulandreserven aufweisen und für eine Weiterentwicklung verfügbar sind.
(2) In den planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes darf innerhalb eines Siedlungsschwerpunktes eine parzellenscharfe Festlegung von vorrangigen Entwicklungsgebieten erfolgen. Eine solche Festlegung darf nur erfolgen, wenn
1.
die Grundflächen, die für eine Bebauung bestimmt sind, für eine Bebauung geeignet sind,
2.
die Grundflächen eine weitere (zukünftige) zusammenhängende Bebauung zulassen,
3.
die Grundflächen über eine dem Stand der Technik entsprechende Erschließung mit Einrichtungen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasser- und der Abfallentsorgung und des Verkehrs verfügen oder eine solche Erschließung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung in absehbarer Zeit möglich ist und
4.
durch die Siedlungsschwerpunkte die typischen und gewachsenen innerörtlichen oder innerstädtischen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes gestärkt werden.
(3) Die parzellenscharfe Festlegung von vorrangigen Entwicklungsgebieten ist in den planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes durch eine Umfassungslinie darzustellen.
(4) Die Landesregierung darf mit Verordnung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 nähere Regelungen für die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten und die parzellenscharfe Festlegung von vorrangigen Entwicklungsgebieten erlassen.
1.
eine dichte, zusammenhängende Bebauung und eine typische innerörtliche Nutzungsvielfalt aufweisen;
2.
mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen (zentralörtlichen Einrichtungen) ausgestattet sind;
3.
Schwerpunkte der Bevölkerungsentwicklung darstellen;
4.
innerhalb des Gemeindegebietes gut erreichbar sind;
5.
innerörtliche Verdichtungspotentiale und Baulandreserven aufweisen und für eine Weiterentwicklung verfügbar sind.
(2) In den planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes darf innerhalb eines Siedlungsschwerpunktes eine parzellenscharfe Festlegung von vorrangigen Entwicklungsgebieten erfolgen. Eine solche Festlegung darf nur erfolgen, wenn
1.
die Grundflächen, die für eine Bebauung bestimmt sind, für eine Bebauung geeignet sind,
2.
die Grundflächen eine weitere (zukünftige) zusammenhängende Bebauung zulassen,
3.
die Grundflächen über eine dem Stand der Technik entsprechende Erschließung mit Einrichtungen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasser- und der Abfallentsorgung und des Verkehrs verfügen oder eine solche Erschließung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung in absehbarer Zeit möglich ist und
4.
durch die Siedlungsschwerpunkte die typischen und gewachsenen innerörtlichen oder innerstädtischen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes gestärkt werden.
(3) Die parzellenscharfe Festlegung von vorrangigen Entwicklungsgebieten ist in den planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes durch eine Umfassungslinie darzustellen.
(4) Die Landesregierung darf mit Verordnung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 nähere Regelungen für die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten und die parzellenscharfe Festlegung von vorrangigen Entwicklungsgebieten erlassen.
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