Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt:
6.Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck
Inhalt:
6. Abschnitt
Paragraf:
018
Kurztext:
Überprüfung des analogen Flächenwidmungsplanes,*
Text:
*Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan
(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrundeliegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP vorab auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2016 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der nach Abs. 1 vorab geprüften digitalen Daten den gesamten Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und diese Darstellung gemeinsam mit der Stadt Innsbruck mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen. Ergibt der Abgleich, dass die digitalen Daten
a)
fehlerhaft oder unvollständig sind oder
b)
nicht den Anforderungen der §§ 8 und 9 in Verbindung mit den Anlagen 3 und 4 entsprechen,
so sind diese entsprechend richtigzustellen.
(3) Das Ergebnis des Abgleichs nach Abs. 2 ist auf geeignete Weise schriftlich festzuhalten und von der Stadt Innsbruck und der Landesregierung dauerhaft zu verwahren.
(4) In weiterer Folge hat die Landesregierung der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes betreffenden Daten im eFWP konsolidiert zum Zweck der weiteren Durchführung des Verfahrens zur erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung zu stellen (§ 118 Abs. 2 TROG 2016).
(5) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat die im eFWP dargestellten Pläne samt einem Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2t zu entsprechen hat.
(6) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrundeliegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP vorab auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2016 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der nach Abs. 1 vorab geprüften digitalen Daten den gesamten Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und diese Darstellung gemeinsam mit der Stadt Innsbruck mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen. Ergibt der Abgleich, dass die digitalen Daten
a)
fehlerhaft oder unvollständig sind oder
b)
nicht den Anforderungen der §§ 8 und 9 in Verbindung mit den Anlagen 3 und 4 entsprechen,
so sind diese entsprechend richtigzustellen.
(3) Das Ergebnis des Abgleichs nach Abs. 2 ist auf geeignete Weise schriftlich festzuhalten und von der Stadt Innsbruck und der Landesregierung dauerhaft zu verwahren.
(4) In weiterer Folge hat die Landesregierung der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes betreffenden Daten im eFWP konsolidiert zum Zweck der weiteren Durchführung des Verfahrens zur erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung zu stellen (§ 118 Abs. 2 TROG 2016).
(5) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat die im eFWP dargestellten Pläne samt einem Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2t zu entsprechen hat.
(6) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
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