Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt:
6.Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck
Inhalt:
6. Abschnitt
Paragraf:
017
Kurztext:
Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck*
Text:
*analogen Flächenwidmungsplanes
(1) Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an der der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird, vorläufig weiter (§ 117 Abs. 1 TROG 2016).
(2) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Vorheriger SuchbegriffPlanzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur die Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung betreffend Planzeichen, Planzeichenerläuterungen, Darstellungsgrundsätze und Datenstrukturen treten.
(1) Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an der der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird, vorläufig weiter (§ 117 Abs. 1 TROG 2016).
(2) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Vorheriger SuchbegriffPlanzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur die Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung betreffend Planzeichen, Planzeichenerläuterungen, Darstellungsgrundsätze und Datenstrukturen treten.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH