Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt:
5.Sonderbestimmungen für die Vereinigung*
Inhalt:
*von Gemeinden
5. Abschnitt
5. Abschnitt
Paragraf:
016
Kurztext:
Neuerliche elektronische Kundmachung des*
Text:
*Flächenwidmungsplanes
(1) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der neuen Gemeinde nach § 76b Abs. 4 TROG 2016 hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates unter sinngemäßer Anwendung des § 71 TROG 2016 derart zu erfolgen, dass die im eFWP dargestellten Pläne ein Deckblatt enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2s zu entsprechen hat.
(2) Die neuerliche elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(1) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der neuen Gemeinde nach § 76b Abs. 4 TROG 2016 hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates unter sinngemäßer Anwendung des § 71 TROG 2016 derart zu erfolgen, dass die im eFWP dargestellten Pläne ein Deckblatt enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2s zu entsprechen hat.
(2) Die neuerliche elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
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