Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt:
3.Elektronischer Flächenwidmungsplan
Inhalt:
3. Abschnitt
Paragraf:
008
Kurztext:
Digitale Formate*
Text:
*Erstellung des Flächenwidmungsplanes,
Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und –muster

(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:
a)
Graphic Interchange Format (.gif),
b)
JPEG File Interchange Format (.jpeg, .jpg),
c)
Portable Network Graphics (.png),
d)
Portable Document Format (.pdf),
e)
ESRI-Shapefile Format,
f)
GeoPackage Format (GPKG),
g)
Word Document File (.doc, .docx),
h)
Open Document (.ods),
i)
Excel-Tabelle (.xls, .xlsx).
(2) Die Verwendung der nach Abs. 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.
(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der DKM zu erstellen. Der jeweils verwendete Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.
(5) Unterschiedlich gewidmete Flächen sind mit durchgehenden schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,4 mm voneinander abzugrenzen. Dies gilt auch für die Abgrenzung von Flächen, die für den Verlauf von Straßen nach § 53 Abs. 1 TROG 2016 vorgesehen werden. Flächen, die für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege nach § 53 Abs. 2 TROG 2016 vorbehalten werden, sind mit strichlierten schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,6 mm abzugrenzen.

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