Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
075
Kurztext:
Inkrafttreten
Text:
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im § 74 und im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der 7. Abschnitt dieses Gesetzes (Wahlen) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die im Jahre 2021 aufgrund des Endens des Wahlabschnitts gemäß § 29 des Kärntner Feuerwehrgesetzes durchzuführenden Wahlen sind für die Dauer des Wahlabschnitts gemäß § 58 des Kärntner Feuerwehrgesetzes 2021 nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen durchzuführen. Abweichend von § 35 Abs. 1 Kärntner Feuerwehrgesetz sind in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach Bezirksfeuerwehrkommandanten zu wählen, die gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandanten sind (§ 60 Abs. 3).
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt – soweit im Abs. 2 und im § 74 nicht Abweichendes bestimmt wird – das Kärntner Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2018, außer Kraft.
(2) Der 7. Abschnitt dieses Gesetzes (Wahlen) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die im Jahre 2021 aufgrund des Endens des Wahlabschnitts gemäß § 29 des Kärntner Feuerwehrgesetzes durchzuführenden Wahlen sind für die Dauer des Wahlabschnitts gemäß § 58 des Kärntner Feuerwehrgesetzes 2021 nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen durchzuführen. Abweichend von § 35 Abs. 1 Kärntner Feuerwehrgesetz sind in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach Bezirksfeuerwehrkommandanten zu wählen, die gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandanten sind (§ 60 Abs. 3).
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt – soweit im Abs. 2 und im § 74 nicht Abweichendes bestimmt wird – das Kärntner Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2018, außer Kraft.
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