Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
074
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist Rechtsnachfolger des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes (§ 15 Kärntner Feuerwehrgesetz). Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehr-kommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Gemeindefeuerwehrkommandanten und die Ortsfeuerwehrkommandanten sowie die Rechnungsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, gelten als nach diesem Gesetz gewählt.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Landesfeuerwehrausschuss und dessen Fachausschüsse gelten als Landesfeuerwehrausschuss und als Fachausschüsse im Sinne dieses Gesetzes. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Kommandantschaften gelten als Gemeindefeuerwehrausschüsse im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren gelten als nach diesem Gesetz gebildet. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende als Brandschutzgruppen gelten als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes. Der Bürgermeister hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. Organe der Freiwilligen Feuerwehren gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit der Funktionsausübung ist in den Wahlabschnitt einzurechnen.
(4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in das Feuerwehrbuch (§ 16 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz) eingetragen sind.
(5) Die derzeit geltende Satzung (§ 22 Kärntner Feuerwehrgesetz), die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren (§ 23 Kärntner Feuerwehrgesetz) und eine Wahlordnung (§ 39 Kärntner Feuerwehrgesetz) gelten als nach diesem Gesetz erlassen. Sie sind längstens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(6) Der Landesfeuerwehrausschuss hat innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Prioritätenplan für die Erstellung der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne der einzelnen Gemeinden zu beschließen sowie das Datenerhebungsformular festzulegen. Der Prioritätenplan ist auf der Homepage des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu veröffentlichen. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne für die Kärntner Gemeinden auf Grund dieses Prioritätenplans innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 75) zwischen dem Kärntner Landesfeuerwehrverband und den Gemeinden vereinbart wurden, gelten für die vereinbarte Laufzeit als Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne im Sinne dieses Gesetzes. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Liste der abgeschlossenen Vereinbarungen samt ihren wesentlichen Kennzahlen in der Fachzeitschrift des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen.
(7) Die Betriebsfeuerwehrausschüsse sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Wurde ein dem Betriebsfeuerwehrausschuss entsprechendes Beratungsorgan schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet, gilt dieses als Betriebsfeuerwehrausschuss im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Landesfeuerwehrausschuss und dessen Fachausschüsse gelten als Landesfeuerwehrausschuss und als Fachausschüsse im Sinne dieses Gesetzes. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Kommandantschaften gelten als Gemeindefeuerwehrausschüsse im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren gelten als nach diesem Gesetz gebildet. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende als Brandschutzgruppen gelten als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes. Der Bürgermeister hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. Organe der Freiwilligen Feuerwehren gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit der Funktionsausübung ist in den Wahlabschnitt einzurechnen.
(4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in das Feuerwehrbuch (§ 16 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz) eingetragen sind.
(5) Die derzeit geltende Satzung (§ 22 Kärntner Feuerwehrgesetz), die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren (§ 23 Kärntner Feuerwehrgesetz) und eine Wahlordnung (§ 39 Kärntner Feuerwehrgesetz) gelten als nach diesem Gesetz erlassen. Sie sind längstens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(6) Der Landesfeuerwehrausschuss hat innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Prioritätenplan für die Erstellung der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne der einzelnen Gemeinden zu beschließen sowie das Datenerhebungsformular festzulegen. Der Prioritätenplan ist auf der Homepage des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu veröffentlichen. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne für die Kärntner Gemeinden auf Grund dieses Prioritätenplans innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 75) zwischen dem Kärntner Landesfeuerwehrverband und den Gemeinden vereinbart wurden, gelten für die vereinbarte Laufzeit als Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne im Sinne dieses Gesetzes. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Liste der abgeschlossenen Vereinbarungen samt ihren wesentlichen Kennzahlen in der Fachzeitschrift des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen.
(7) Die Betriebsfeuerwehrausschüsse sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Wurde ein dem Betriebsfeuerwehrausschuss entsprechendes Beratungsorgan schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet, gilt dieses als Betriebsfeuerwehrausschuss im Sinne dieses Gesetzes.
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