Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
069
Kurztext:
Aufsicht über den Kärntner Landesfeuerwehrverband
Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 65 Abs. 2 insbesondere das Recht,
1. darüber zu wachen, dass der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;
2. Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;
3. sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;
4. bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
5. darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.
(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung den Stellenplan vor der Beschlussfassung und den Bericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 65 Abs. 2 insbesondere das Recht,
1. darüber zu wachen, dass der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;
2. Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;
3. sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;
4. bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
5. darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.
(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung den Stellenplan vor der Beschlussfassung und den Bericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
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