Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
068
Kurztext:
Übertragener Wirkungsbereich
Text:
des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 21 Abs. 4, § 29 Abs. 5, § 47 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 21 Abs. 4, § 29 Abs. 5, § 47 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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