Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Wahlen
Paragraf:
059
Kurztext:
Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
Text:
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern der Reserve der Freiwilligen Feuerwehr in einer Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlabschnitts (§ 56) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist mit einheitlich gestalteten, von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Bei diesem Wahlgang sind nur Stimmen gültig, die für eine der beiden Personen abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen für sich hatten (engere Wahl). Kommen zufolge Stimmengleichheit mehr als zwei Personen für die engere Wahl in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bringt der zweite Wahlgang zufolge Stimmengleichheit kein Ergebnis, so entscheidet das Los. Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden der Wahlbehörde dem Landesfeuerwehrkommandanten mitzuteilen.
(2) Zum Ortsfeuerwehrkommandanten ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr wählbar, das am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
2. mindestens drei Jahre Mitglied einer Feuerwehr war,
3. die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen hat,
4. nach § 8 Abs. 2, 3 oder 5 – nach Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – von der Aufnahme als Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr nicht ausgeschlossen ist,
5. und gegebenenfalls die für eine Wiederwahl erforderlichen Folgeausbildungen in dem hiefür vorgesehenen Zeitraum erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 Z 2 ist für die erstmalige Wahl eines Ortsfeuerwehrkommandanten nach der Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht anzuwenden.
(4) Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr als Beisitzern, die vom Gemeindefeuerwehrausschuss zu bestellen sind. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter) und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluss der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Wahl des Stellvertreters des Ortsfeuerwehrkommandanten. Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die gleichzeitig Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr sind, sind darüber hinaus zum Stellvertreter eines Ortsfeuerwehrkommandanten nur wählbar, wenn der gewählte Ortsfeuerwehrkommandant kein Angehöriger einer Betriebsfeuerwehr ist.
(6) Mit dem Verlust der Wählbarkeit ist das Ausscheiden aus der Funktion verbunden.
(2) Zum Ortsfeuerwehrkommandanten ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr wählbar, das am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
2. mindestens drei Jahre Mitglied einer Feuerwehr war,
3. die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen hat,
4. nach § 8 Abs. 2, 3 oder 5 – nach Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – von der Aufnahme als Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr nicht ausgeschlossen ist,
5. und gegebenenfalls die für eine Wiederwahl erforderlichen Folgeausbildungen in dem hiefür vorgesehenen Zeitraum erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 Z 2 ist für die erstmalige Wahl eines Ortsfeuerwehrkommandanten nach der Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht anzuwenden.
(4) Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr als Beisitzern, die vom Gemeindefeuerwehrausschuss zu bestellen sind. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter) und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluss der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Wahl des Stellvertreters des Ortsfeuerwehrkommandanten. Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die gleichzeitig Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr sind, sind darüber hinaus zum Stellvertreter eines Ortsfeuerwehrkommandanten nur wählbar, wenn der gewählte Ortsfeuerwehrkommandant kein Angehöriger einer Betriebsfeuerwehr ist.
(6) Mit dem Verlust der Wählbarkeit ist das Ausscheiden aus der Funktion verbunden.
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