Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.5 Brandverhütungsstelle
Inhalt:
Paragraf:
055
Kurztext:
Kostenersätze
Text:
(1) Für die Inanspruchnahme des Sachverständigendienstes und der sonstigen Leistungen der Brandverhütungsstelle ist ein Entgelt zu entrichten.
(2) Soweit es sich um Leistungen als Amtssachverständige für Landes- und Gemeindebehörden gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 handelt, haben diese der Brandverhütungsstelle für ihre Inanspruchnahme das in der Tarifordnung (Abs. 3) festgelegte Entgelt zu entrichten.
(3) Der Brandverhütungsbeirat hat eine Tarifordnung der Leistungen der Brandverhütungsstelle und Entgelte für diese Leistungen festzulegen und kundzumachen.
(2) Soweit es sich um Leistungen als Amtssachverständige für Landes- und Gemeindebehörden gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 handelt, haben diese der Brandverhütungsstelle für ihre Inanspruchnahme das in der Tarifordnung (Abs. 3) festgelegte Entgelt zu entrichten.
(3) Der Brandverhütungsbeirat hat eine Tarifordnung der Leistungen der Brandverhütungsstelle und Entgelte für diese Leistungen festzulegen und kundzumachen.
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