Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.4 Landesfeuerwehrschule
Inhalt:
Paragraf:
050
Kurztext:
Führung der Landesfeuerwehrschule
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat für die Ausstattung der Landesfeuerwehrschule mit Ausrüstungsgegenständen für die Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern zu sorgen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat eine Diensteinteilung für diesen Bereich zu treffen.
(2) Der Leiter der Landesfeuerwehrschule und sein Stellvertreter ist auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrausschuss zu bestellen.
(3) Zum Leiter der Landesfeuerwehrschule und zu seinem Stellvertreter darf nur eine geeignete und verlässliche Person bestellt werden, die über entsprechende fachliche Kenntnisse und über Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens verfügt.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Lehrpläne für die Grundausbildung, für die Kommandantenausbildung und die technische Ausbildung zu erlassen sowie die Grundzüge über den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Hiebei ist auf den Zweck der Anstalt, die Gewährleistung der fachlichen Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren, die Aufgaben der Feuerwehren nach § 1 Abs. 1 bis 3 sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Kundmachung der Lehrpläne hat durch Auflage zur Einsicht in den Räumen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu erfolgen.
(2) Der Leiter der Landesfeuerwehrschule und sein Stellvertreter ist auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrausschuss zu bestellen.
(3) Zum Leiter der Landesfeuerwehrschule und zu seinem Stellvertreter darf nur eine geeignete und verlässliche Person bestellt werden, die über entsprechende fachliche Kenntnisse und über Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens verfügt.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Lehrpläne für die Grundausbildung, für die Kommandantenausbildung und die technische Ausbildung zu erlassen sowie die Grundzüge über den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Hiebei ist auf den Zweck der Anstalt, die Gewährleistung der fachlichen Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren, die Aufgaben der Feuerwehren nach § 1 Abs. 1 bis 3 sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Kundmachung der Lehrpläne hat durch Auflage zur Einsicht in den Räumen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu erfolgen.
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