Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.3 Weitere Aufgaben
Inhalt:
Paragraf:
047
Kurztext:
Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung allgemeine Bestimmungen über die Mindestausrüstung (Normausrüstung) von Freiwilligen Feuerwehren unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben als Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit Sonderaufgaben oder als Ortsfeuerwehr festzulegen. Die Beschaffenheit von Ausrüstungsgegenständen, wie die Motorleistung, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die Antriebsarten, das Tankvolumen uä., die Ausrüstungsgegenstände jedenfalls aufzuweisen haben, ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck entsprechend dem Stand der Technik durch den Landesfeuerwehrausschuss festzulegen.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Gefahrenpotential innerhalb jeder einzelnen Gemeinde unter Beiziehung eines Vertreters der betreffenden Gemeinde sowie des Gemeindefeuerwehr-kommandanten mit Hilfe eines einheitlichen Datenerhebungsformulars zu erheben und zu bewerten und auf der Grundlage des festgestellten Gefährdungspotentials und unter Bedachtnahme auf die Normausrüstung (Abs. 1), die geografische Lage, die Zahl der Feuerwehren im Gemeindegebiet und den Ausrüstungsstand der Feuerwehren in den benachbarten Gemeinden ein Ausrüstungskonzept über den Bedarf an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde zu erstellen (Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan).

(3) Der Entwurf des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans ist der jeweiligen Gemeinde, den Feuerwehren dieser Gemeinde sowie dem zuständigen Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommandanten zur Anhörung zu übermitteln. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, sich vor Erlassung des endgültigen Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans mit den im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan für die jeweilige Gemeinde gilt zehn Jahre. Er ist der Gemeinde und den Feuerwehren im Gemeindegebiet zu übermitteln und in der Fachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen.

(4) Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan ist auf Antrag der Gemeinde vor Ablauf seiner Geltungsdauer unter sinngemäßer Anwendung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens anzupassen, wenn sich die im Datenerhebungsformular festgestellten Voraussetzungen wesentlich ändern.

(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Einhaltung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans für die einzelnen Feuerwehren zu überprüfen und bei Verstößen die gewährte Förderung zurückzufordern. Über Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Landesfeuerwehrverband aus Rückforderungen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(6) Bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungen in den Statutarstädten sind unbeschadet des § 12 Abs. 5 die Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einzuhalten.

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