Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt:
Paragraf:
042
Kurztext:
Voranschlag und Rechnungsabschluss
Text:
(1) Der Haushalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen. Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen. Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern.

(2) Die vom Kärntner Landesfeuerwehrverband für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen sind in einem Voranschlag samt Stellenplan festzulegen. Der Voranschlag und der Stellenplan sind für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr so rechtzeitig zu beschließen, dass sie mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden können. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(3) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu beschließen. Der Vorlage des Rechnungsabschlusses an den Landesfeuerwehr-ausschuss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (§ 36 Abs. 2 Z 3) anzuschließen. Ergeben sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers keine Beanstandungen, so hat der Landesfeuerwehrausschuss den Rechnungsabschluss zu beschließen. Im Falle von Beanstan-dungen hat der Landesfeuerwehrausschuss die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu beschließen.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushalts-führung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, insbesondere über die Feststellung des Voranschlags, des Stellenplans und des Rechnungsabschlusses insoweit zu erlassen, als nicht der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses trifft. Bei der Erlassung ist, neben den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere auf die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie auf die Grundsätze einer sparsamen und zweckmäßigen Haushaltsführung und auf die Vermeidung von Missständen, insbesondere im Bereich der Kassenführung, Bedacht zu nehmen.

(5) Der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Stellenplan sind über ihr Verlangen den Mitgliedern des Landesfeuerwehrausschusses und den Interessenvertretungen der Gemeinden vom Landesfeuerwehrkommandanten zur Kenntnis zu bringen.

(6) Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten – insbesondere im Zusammenhang mit Haushalten treffen – ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen – insbesondere auch Unterlagen, die zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen – bis spätestens 30. April zu übermitteln.

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