Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt:
Paragraf:
038
Kurztext:
Sitzungen
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss, die Bezirksfeuerwehr- und die Abschnittsfeuerwehrausschüsse sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Der Landesfeuerwehrausschuss ist überdies einzuberufen, wenn dies das mit den Angelegenheiten der Feuerwehren betraute Mitglied der Landesregierung zur Abwehr eines offenkundigen Schadens oder aus vergleichbaren wichtigen Gründen unter Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten verlangt.
(2) Wird gemäß Abs. 1 die Einberufung einer Sitzung verlangt, ist diese unverzüglich so einzuberufen, dass sie innerhalb von einer Woche ab Einlangen des Verlangens stattfinden kann. Nach Abs. 1 bekanntgegebene Tagesordnungspunkte sind jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Wird gemäß Abs. 1 die Einberufung einer Sitzung verlangt, ist diese unverzüglich so einzuberufen, dass sie innerhalb von einer Woche ab Einlangen des Verlangens stattfinden kann. Nach Abs. 1 bekanntgegebene Tagesordnungspunkte sind jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
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