Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.1 Aufgaben und Organe
Inhalt:
Paragraf:
037
Kurztext:
Aufgaben der sonstigen Organe
Text:
des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach §§ 16 Abs. 2 und 4, 24, 39 Abs. 2 und 57 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
1. die Vertretung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach außen;
2. die Besorgung der laufenden Geschäfte des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;
3. die Einberufung und Leitung von Landesfeuerwehrtagen;
4. die Einberufung und Leitung des Landesfeuerwehrausschusses;
5. die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses;
6. die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren sowie die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der verbandsangehörigen Feuerwehren;
7. die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts (§ 44).
(2) Den Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen, neben Maßnahmen nach § 24 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
1. die Besorgung der laufenden Geschäfte des Feuerwehrbezirks;
2. die Einberufung und Leitung von Bezirksfeuerwehrtagen;
3. die Förderung der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der bezirksangehörigen Feuer-wehren;
4. die Beratung der Gemeinden bei der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen sowie die Beratung der Feuerwehren bei der Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und bei der Koordination der Aus- und Fortbildung durch die Gemeindefeuerwehr-, die Ortsfeuerwehr-, die Berufsfeuerwehr- und die Betriebsfeuerwehrkommandanten;
5. die Mitwirkung bei der Aufstellung der Katastrophenhilfszüge (§ 21) sowie
6. die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Feuerwehren im Feuerwehrbezirk.
(3) Den Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 24 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Aufgaben im Sinne des Abs. 2, sinngemäß beschränkt auf den Bereich eines Feuerwehrabschnitts.
(4) Zur Beratung der Bezirksfeuerwehr- und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten werden Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrausschüsse eingerichtet. Es bestehen
1. die Bezirksfeuerwehrausschüsse aus
a) dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,
b) den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern und
c) den Beauftragten für die Sachbereiche im Feuerwehrbezirk;
2. die Abschnittsfeuerwehrausschüsse aus
a) dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,
b) den Gemeindefeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern und
c) den Beauftragten für die Sachbereiche in Feuerwehrabschnitt.
(5) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrausschuss und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Bedienstete des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einschließlich der in der Landesfeuerwehr-schule verwendeten Landesbediensteten haben über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten auch Geräte, die den Freiwilligen Feuerwehren und insbesondere den Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung stehen, zu überprüfen.
(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach §§ 16 Abs. 2 und 4, 24, 39 Abs. 2 und 57 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
1. die Vertretung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach außen;
2. die Besorgung der laufenden Geschäfte des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;
3. die Einberufung und Leitung von Landesfeuerwehrtagen;
4. die Einberufung und Leitung des Landesfeuerwehrausschusses;
5. die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses;
6. die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren sowie die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der verbandsangehörigen Feuerwehren;
7. die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts (§ 44).
(2) Den Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen, neben Maßnahmen nach § 24 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
1. die Besorgung der laufenden Geschäfte des Feuerwehrbezirks;
2. die Einberufung und Leitung von Bezirksfeuerwehrtagen;
3. die Förderung der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der bezirksangehörigen Feuer-wehren;
4. die Beratung der Gemeinden bei der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen sowie die Beratung der Feuerwehren bei der Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und bei der Koordination der Aus- und Fortbildung durch die Gemeindefeuerwehr-, die Ortsfeuerwehr-, die Berufsfeuerwehr- und die Betriebsfeuerwehrkommandanten;
5. die Mitwirkung bei der Aufstellung der Katastrophenhilfszüge (§ 21) sowie
6. die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Feuerwehren im Feuerwehrbezirk.
(3) Den Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 24 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Aufgaben im Sinne des Abs. 2, sinngemäß beschränkt auf den Bereich eines Feuerwehrabschnitts.
(4) Zur Beratung der Bezirksfeuerwehr- und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten werden Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrausschüsse eingerichtet. Es bestehen
1. die Bezirksfeuerwehrausschüsse aus
a) dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,
b) den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern und
c) den Beauftragten für die Sachbereiche im Feuerwehrbezirk;
2. die Abschnittsfeuerwehrausschüsse aus
a) dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,
b) den Gemeindefeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern und
c) den Beauftragten für die Sachbereiche in Feuerwehrabschnitt.
(5) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrausschuss und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Bedienstete des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einschließlich der in der Landesfeuerwehr-schule verwendeten Landesbediensteten haben über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten auch Geräte, die den Freiwilligen Feuerwehren und insbesondere den Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung stehen, zu überprüfen.
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