Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.1 Aufgaben und Organe
Inhalt:
Paragraf:
035
Kurztext:
Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
Text:
(1) Die Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind

1. der Landesfeuerwehrkommandant,

2. der Landesfeuerwehrausschuss,

3. die Bezirksfeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- und Gemeindefeuerwehrkommandanten sowie

4. die Rechnungsprüfer.

(2) Die Tätigkeit der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes ist ehrenamtlich. Die Bezirks-feuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandant haben jedoch Anspruch auf angemes-sene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand. Die Aufwandsentschädigung

1. des Landesfeuerwehrkommandanten beträgt 165 vH,

2. der Bezirksfeuerwehrkommandanten

a) der Bezirke Spittal an der Drau und Villach-Land beträgt 55,5 vH,

b) der Bezirke Hermagor, Klagenfurt-Land, Feldkirchen, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg beträgt 48 vH und

c) der Bezirke Klagenfurt und Villach beträgt 37,5 vH

des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, monatlich und ohne Sonderzahlungen, für die jeweils ranghöchste Funktion.

(3) Übt der Landesfeuerwehrkommandant während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbs-absicht aus, gebühren ihm abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 Z 1 Bezüge in der Höher der Bezüge eines zweiten und dritten Landtagspräsidenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 Kärntner Bezügegesetz 1997.

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