Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.1 Aufgaben und Organe
Inhalt:
Paragraf:
032
Kurztext:
Einrichtung und Aufgaben
Text:
(1) Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Dem Kärntner Landesfeuerwehrverband obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben

1. die Durchführung von Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Feuerwehren dienen, sowie die Regelung der Alarmierung der Feuerwehren und ihrer Kommunikation (zB Funkverkehr);

2. die Förderung der Anschaffung (§ 48 Abs. 2) sowie die Beschaffung von Ausrüstungs-gegenständen von Freiwilligen Feuerwehren, soweit sich die Kostentragung nicht nach § 30 richtet;

3. die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren;

4. die Beratung der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;

5. die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Interessen der verbandsangehörigen Feuerwehren;

6. die Evidenthaltung aller verbandsangehörigen Feuerwehren, deren Mitgliedern und deren Ausrüstung unter besonderer Berücksichtigung der Ausrüstung für besondere Gefahren sowie die Erstellung von Alarmplänen und Bereichsfolgen;

7. die Pflege der Kameradschaft;

8. die Unterstützung von verunglückten Mitgliedern (ihrer Hinterbliebenen) sowie von unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern von verbandsangehörigen Feuerwehren;

9. die Ehrung von verdienten Feuerwehrmitgliedern und sonstigen Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben;

10. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen für das Feuerwehrwesen relevanten Organisationen und Institutionen;

11. die Führung der Landesfeuerwehrschule als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 49);

12. die Führung einer Brandverhütungsstelle als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 53);

13. die Ausschreibung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen und Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung (§ 26 Abs. 1 und 5) sowie die Vergabe von Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2018 im Namen und auf Rechnung der ermächtigenden Gemeinden;

14. die Schaffung besonderer Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren
(§ 21);

15. die Koordination der Freiwilligen Feuerwehren in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 1 und
Z 3.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.

(6) Die Landesregierung kann im Wege einer Vereinbarung den Kärntner Landesfeuerwehrverband mit den vom Land wahrzunehmenden Aufgaben der Erhaltung und des Betriebes eines Warn- und Alarmsystems betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit geboten erscheint.

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