Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
5. Abschnitt: Kostentragung
Inhalt:
Paragraf:
030
Kurztext:
Kostentragung bei Waldbränden
Text:
(1) Der Bund hat die Kosten (Abs. 2) für die Bekämpfung von Waldbränden zu tragen (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948).

(2) Die Kosten nach Abs. 1 umfassen die für die Hilfeleistung bei Waldbränden entstandenen Kosten, soweit diese gemäß § 28 von den Gemeinden oder vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zu tragen sind.

(3) Der Bürgermeister einer Gemeinde mit einer Stützpunktfeuerwehr hat vor der Beschaffung von Geräten, die ausschließlich zur Bekämpfung von Waldbränden dienen, unter Anschluss des Vorschlages des Landesfeuerwehrausschusses über die erforderlichen Geräte im Wege des Landeshauptmannes eine Stellungnahme des für die Verhütung von Waldbränden zuständigen Bundesministeriums einzuholen.

(4) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenden Kosten (Abs. 2) binnen sechs Monaten nach Beendigung der Brandbekämpfungs-maßnahmen, bei der Anschaffung oder Instandsetzung von Geräten, sonstigen Ausrüstungsgegenständen einschließlich Bekleidung und Feuerwehreinrichtungen binnen sechs Monaten nach Vorliegen der Rechnung, bekanntzugeben.

(5) Der Bund hat der Gemeinde die Kosten nach Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.

(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.

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