Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
5. Abschnitt: Kostentragung
Inhalt:
Paragraf:
029
Kurztext:
Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser
Text:
(1) Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Gerätehäuser (Geräteräume) hat die Gemeinde zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für die Dienstkleidung und die im Feuerwehrdienst unbrauchbar gewordene Bekleidung der Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren und von Berufsfeuerwehren, wenn diesen eine Dienstkleidung nicht zur Verfügung stand.

(2) Die Kosten für die Beschaffung der für die Freiwilligen Feuerwehren erforderlichen Ausrüstung haben – unbeschadet der Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach § 32 Abs. 3 Z 2 – die Gemeinden zu tragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ersatz der in Ausübung von Einsatzarbeiten unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Wiederinstandsetzung beschädigter Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände, wenn diese Kosten nicht vom Schuldtragenden hereingebracht werden können.

(4) Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für eine Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Alarmeinrichtungen, Löschwasserversorgungsanlagen, Dienstkleidungen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände hat der in Betracht kommende Betriebsinhaber zu tragen. Sofern Betriebsfeuerwehren außerhalb des Betriebes eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband kann mit Bescheid mittelbare oder unmittelbare Verursacher von möglichen Gefahren überörtlicher Natur zur Beitragsleistung für die Anschaffung von Geräten verpflichten, wenn ganz oder teilweise ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinen Einrichtungen, Maßnahmen oder Unterlassungen und der erforderlichen Bereitstellung eines Gerätes besteht und vom Verursacher kein geeignetes Gerät zur Verfügung der Feuerwehr gehalten wird. Das Ausmaß der Beitragsleistung ist vom Landesfeuerwehrverband unter Ausschluss des Zivilrechtsweges entsprechend dem Ausmaß des ursächlichen Zusammenhanges zu bemessen.

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