Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
Inhalt:
Paragraf:
024
Kurztext:
Leitung der Einsatzarbeiten
Text:
(1) Die Leitung der Einsatzarbeiten der Feuerwehr (Einsatzleiter) obliegt dem am Einsatzort anwesenden, nach der Kommandostruktur des § 22 Abs. 1 ranghöchsten aktiven Mitglied der nach dem Einsatzbereich (§ 5 Abs. 2) zuständigen Feuerwehr als Hilfsorgan des Bürgermeisters des Einsatzorts. Bis zu einem allfälligen Eintreffen der zuständigen Feuerwehr gilt für die Einsatzleitung der ersteintreffenden Feuerwehr der erste Satz sinngemäß.
(2) In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von ihm beauftragter Berufsfeuerwehroffizier die Einsatzarbeiten als Hilfsorgan des Bürgermeisters zu leiten, wenn der Einsatz von der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr gemeinsam durchgeführt wird. Die Freiwillige Feuerwehr ist in die Einsatzleitung einzubeziehen.
(3) Ein am Einsatzort anwesendes nach der Kommandostruktur gemäß § 22 Abs. 1 zuständiges ranghöheres aktives Mitglied einer Feuerwehr der Gemeinde ist berechtigt, die Leitung der Einsatzarbeiten als Hilfsorgan des Bürgermeisters zu übernehmen. Dies gilt sinngemäß für den zuständigen Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- oder Bezirksfeuerwehr- oder den Landesfeuerwehrkommandanten (§ 22 Abs. 2).
(4) Im Falle der Abwehr überörtlicher Gefahren (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist der Bezirksfeuerwehr-kommandant als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Einsatzarbeiten zu übernehmen; dies gilt sinngemäß für den Abschnittsfeuerwehr- und den Landesfeuerwehrkommandanten.
(5) Erstreckt sich eine überörtliche Gefahr (§ 1 Abs. 1 Z 3) über mehrere Feuerwehrbezirke, ist der Landesfeuerwehrkommandant als Hilfsorgan der Landesregierung – bei Waldbränden als Hilfsorgan des Landeshauptmannes – zur Aufbietung aller Feuerwehren unter Berücksichtigung des Brandschutzes in den einzelnen Gemeinden, berechtigt. Die Leitung der Einsatzarbeiten obliegt dem Landesfeuerwehr-kommandanten.
(6) Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren obliegt die Leitung der Einsatzarbeiten dem nach der Kommandostruktur gemäß § 22 Abs. 1 ranghöchsten anwesenden aktiven Mitglied der Betriebsfeuerwehr. Dieses hat gegebenenfalls eine Einsatzleitung gemeinsam mit den nach Abs. 1 bis 4 in Betracht kommenden Einsatzleitern zu bilden. Bei Einsätzen in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr hat sich der nach Abs. 1 bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit den Verantwortlichen des Betriebs zu beraten.
(7) Bei Einsätzen bei Waldbränden hat sich der nach Abs. 1 bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit der Forstbehörde zu beraten. Bei allen Anordnungen ist auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldes Betracht zu nehmen.
(8) Für die Brandmeldung und -bekämpfung, die Aufbietung von Personen und die Inanspruchnahme von Sachen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes gelten – soweit es sich nicht um Katastrophen im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes handelt – die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung.
(2) In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von ihm beauftragter Berufsfeuerwehroffizier die Einsatzarbeiten als Hilfsorgan des Bürgermeisters zu leiten, wenn der Einsatz von der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr gemeinsam durchgeführt wird. Die Freiwillige Feuerwehr ist in die Einsatzleitung einzubeziehen.
(3) Ein am Einsatzort anwesendes nach der Kommandostruktur gemäß § 22 Abs. 1 zuständiges ranghöheres aktives Mitglied einer Feuerwehr der Gemeinde ist berechtigt, die Leitung der Einsatzarbeiten als Hilfsorgan des Bürgermeisters zu übernehmen. Dies gilt sinngemäß für den zuständigen Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- oder Bezirksfeuerwehr- oder den Landesfeuerwehrkommandanten (§ 22 Abs. 2).
(4) Im Falle der Abwehr überörtlicher Gefahren (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist der Bezirksfeuerwehr-kommandant als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Einsatzarbeiten zu übernehmen; dies gilt sinngemäß für den Abschnittsfeuerwehr- und den Landesfeuerwehrkommandanten.
(5) Erstreckt sich eine überörtliche Gefahr (§ 1 Abs. 1 Z 3) über mehrere Feuerwehrbezirke, ist der Landesfeuerwehrkommandant als Hilfsorgan der Landesregierung – bei Waldbränden als Hilfsorgan des Landeshauptmannes – zur Aufbietung aller Feuerwehren unter Berücksichtigung des Brandschutzes in den einzelnen Gemeinden, berechtigt. Die Leitung der Einsatzarbeiten obliegt dem Landesfeuerwehr-kommandanten.
(6) Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren obliegt die Leitung der Einsatzarbeiten dem nach der Kommandostruktur gemäß § 22 Abs. 1 ranghöchsten anwesenden aktiven Mitglied der Betriebsfeuerwehr. Dieses hat gegebenenfalls eine Einsatzleitung gemeinsam mit den nach Abs. 1 bis 4 in Betracht kommenden Einsatzleitern zu bilden. Bei Einsätzen in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr hat sich der nach Abs. 1 bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit den Verantwortlichen des Betriebs zu beraten.
(7) Bei Einsätzen bei Waldbränden hat sich der nach Abs. 1 bis 4 in Betracht kommende Einsatzleiter mit der Forstbehörde zu beraten. Bei allen Anordnungen ist auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldes Betracht zu nehmen.
(8) Für die Brandmeldung und -bekämpfung, die Aufbietung von Personen und die Inanspruchnahme von Sachen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes gelten – soweit es sich nicht um Katastrophen im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes handelt – die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung.
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