Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.3 Betriebsfeuerwehren
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Leitung der Betriebsfeuerwehr
Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten geleitet.
(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter müssen die Eignung zur Führung einer Feuerwehr besitzen und mit allen Aufgaben der Brandbekämpfung und Brandverhütung und sonstigen Gefahrenabwehr vertraut sein. Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch den Betriebsinhaber bestellt. Die Bestellung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Eignung gegeben ist.
(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass dem Betriebsfeuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter ausreichend Arbeitszeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen.
(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandant (sein Stellvertreter) ist vom Betriebsinhaber abzuberufen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt, wenn er insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbildet oder die Pflege und Instandhaltung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwacht. Die Abberufung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sind.
(5) Für eine Betriebsfeuerwehr mit mehr als zwölf Mitgliedern ist ein Betriebsfeuerwehrausschuss einzurichten. Ihm gehören der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sowie gegebenenfalls die Zugskommandanten, Gruppenkommandanten sowie die Beauftragten für einzelne Sachbereiche an. Dem Betriebsfeuerwehrausschuss obliegt die Beratung des Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie des Betriebsinhabers in den Angelegenheiten dieses Unterabschnitts.
(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter müssen die Eignung zur Führung einer Feuerwehr besitzen und mit allen Aufgaben der Brandbekämpfung und Brandverhütung und sonstigen Gefahrenabwehr vertraut sein. Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch den Betriebsinhaber bestellt. Die Bestellung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Eignung gegeben ist.
(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass dem Betriebsfeuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter ausreichend Arbeitszeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen.
(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandant (sein Stellvertreter) ist vom Betriebsinhaber abzuberufen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt, wenn er insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbildet oder die Pflege und Instandhaltung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwacht. Die Abberufung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sind.
(5) Für eine Betriebsfeuerwehr mit mehr als zwölf Mitgliedern ist ein Betriebsfeuerwehrausschuss einzurichten. Ihm gehören der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sowie gegebenenfalls die Zugskommandanten, Gruppenkommandanten sowie die Beauftragten für einzelne Sachbereiche an. Dem Betriebsfeuerwehrausschuss obliegt die Beratung des Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie des Betriebsinhabers in den Angelegenheiten dieses Unterabschnitts.
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