Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.3 Betriebsfeuerwehren
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
Organisation der Betriebsfeuerwehr
Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehr ist durch die Heranziehung von zum Feuerwehrdienst geeigneten Angehörigen des Betriebes zu bilden. Die Mitgliedschaft in einer Betriebsfeuerwehr erlischt jedenfalls mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb.
(2) Die Betriebsfeuerwehr ist vom Betriebsinhaber mit einer der Art des Betriebes entsprechenden Ausrüstung zu versehen. Sie ist dem Betriebsinhaber unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als dessen Organ.
(3) Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen der Brandbekämpfung oder sonstigen Gefahrenabwehr erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeiten in kürzester Zeit einsatzfähig sein.
(4) In Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern und in brandgefährdeten Betrieben ist unabhängig davon, ob eine Betriebsfeuerwehr besteht, durch den Betriebsinhaber ein geeigneter Brandschutzbeauftragter und sein Stellvertreter zu bestellen, sofern kein Brandschutzbeauftragter nach den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen bestellt wurde. Der Brandschutzbeauftragte hat alles vorzukehren, was der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dient.
(5) Ist eine Betriebsfeuerwehr aufgrund einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 einzurichten, so hat der Betriebsinhaber auf Vorschlag des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bürgermeisters eine Brandschutzordnung zu erlassen. In der Betriebsbrandschutzordnung ist auf die besonderen Betriebsgefahren hinzuweisen und das richtige Verhalten im Brandfall festzulegen sowie darauf hinzuweisen, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes zu treffen sind. Ihr Inhalt ist der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Freiwilligen Feuerwehr und allen in Betracht kommenden Betriebsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bürgermeister hat die Eintragung einer nach § 14 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 3 gebildeten Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrbuch zu veranlassen. Betriebsfeuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes; in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihnen Rechtspersönlichkeit zu. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Die Betriebsfeuerwehr ist vom Betriebsinhaber mit einer der Art des Betriebes entsprechenden Ausrüstung zu versehen. Sie ist dem Betriebsinhaber unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als dessen Organ.
(3) Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen der Brandbekämpfung oder sonstigen Gefahrenabwehr erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeiten in kürzester Zeit einsatzfähig sein.
(4) In Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern und in brandgefährdeten Betrieben ist unabhängig davon, ob eine Betriebsfeuerwehr besteht, durch den Betriebsinhaber ein geeigneter Brandschutzbeauftragter und sein Stellvertreter zu bestellen, sofern kein Brandschutzbeauftragter nach den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen bestellt wurde. Der Brandschutzbeauftragte hat alles vorzukehren, was der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dient.
(5) Ist eine Betriebsfeuerwehr aufgrund einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 einzurichten, so hat der Betriebsinhaber auf Vorschlag des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bürgermeisters eine Brandschutzordnung zu erlassen. In der Betriebsbrandschutzordnung ist auf die besonderen Betriebsgefahren hinzuweisen und das richtige Verhalten im Brandfall festzulegen sowie darauf hinzuweisen, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes zu treffen sind. Ihr Inhalt ist der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Freiwilligen Feuerwehr und allen in Betracht kommenden Betriebsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bürgermeister hat die Eintragung einer nach § 14 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 3 gebildeten Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrbuch zu veranlassen. Betriebsfeuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes; in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihnen Rechtspersönlichkeit zu. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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