Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
Text:
(1) Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr ruht während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift durch das Strafgericht an das betreffende Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist verpflichtet, den Ortsfeuerwehrkommandanten von der Einleitung eines derartigen strafgerichtlichen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

(2) Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Aus-schließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 oder 5 – Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung gemäß § 65 Abs. 2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Bescheid über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr endet mit dem Austritt, mit Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss (Abs. 2) oder im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die Zustellung der Anklageschrift gemäß Abs. 1 mit dem Ruhen der Mitgliedschaft verbunden war. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds einer Feuerwehrjugendgruppe endet überdies mit der Vollendung des 15. Lebensjahres oder mit dem Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 6).

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