Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Text:
(1) Die Aufnahme zur Mitgliedschaft auf Probe (§ 7 Abs. 3) darf nur erfolgen, wenn der Bewerber
1. die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst besitzt,
2. – soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt – die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt und
3. das 15. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
(2) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr darf über die Voraussetzungen des Abs. 1 und § 7 Abs. 3 hinaus nur erfolgen, wenn der Bewerber
1. in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, und sich in Österreich rechtmäßig aufhält,
2. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt,
3. nicht durch ein ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluss endet nach fünf Jahren; die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils,
4. im Falle seiner Minderjährigkeit die ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme vorlegt.
(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr tritt ferner nicht ein, wenn ein ordentliches Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Ist die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ein.
(4) Der Bewerber um die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat den Nachweis nach Abs. 2 Z 3 bezogen auf Österreich zu erbringen. Wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre nicht in Österreich gehabt hat, hat er diesen auch auf jene Staaten bezogen zu erbringen, in denen er während dieser fünf Jahre seinen Hauptwohnsitz gehabt hat.
(5) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr mindestens 20 Mitglieder an, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, ist bei weiteren Bewerbern Aufnahmevoraussetzung entweder der Wohnsitz in der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde.
1. die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst besitzt,
2. – soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt – die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt und
3. das 15. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
(2) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr darf über die Voraussetzungen des Abs. 1 und § 7 Abs. 3 hinaus nur erfolgen, wenn der Bewerber
1. in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, und sich in Österreich rechtmäßig aufhält,
2. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt,
3. nicht durch ein ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluss endet nach fünf Jahren; die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils,
4. im Falle seiner Minderjährigkeit die ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme vorlegt.
(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr tritt ferner nicht ein, wenn ein ordentliches Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Ist die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ein.
(4) Der Bewerber um die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat den Nachweis nach Abs. 2 Z 3 bezogen auf Österreich zu erbringen. Wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre nicht in Österreich gehabt hat, hat er diesen auch auf jene Staaten bezogen zu erbringen, in denen er während dieser fünf Jahre seinen Hauptwohnsitz gehabt hat.
(5) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr mindestens 20 Mitglieder an, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, ist bei weiteren Bewerbern Aufnahmevoraussetzung entweder der Wohnsitz in der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde.
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