Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
Text:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Die Freiwillige Feuerwehr und ihre Organe sind Hilfsorgane des Bürgermeisters. § 79 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.

(2) Der Gemeinderat hat den Einsatzbereich einer Freiwilligen Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes (Pflichtbereich gemäß § 23 Abs. 1) festzulegen. Dabei ist auf die Interessen des Brandschutzes in der Gemeinde Bedacht zu nehmen.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, sowie zur Erhebung von Rechtmitteln gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 3 kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.

(4) Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, insbesondere zu Zwecken der Kameradschaftspflege, selbstständig eine Kameradschaftskasse zu führen. In dem Umfang, der zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten erforderlich ist, sowie zur Durchführung von Veranstaltungen und Sammlungen für diesen Zweck kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.

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